1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Schuldverhältnisse zwischen Arthur Schaus, Webentwicklung & IT-Support (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und dem Kunden. Kunden im Sinne dieser AGB können sowohl Verbraucher (§ 13 BGB) als auch Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen sein.
(2) Die AGB des Auftragnehmers gelten ausschließlich, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren ausdrücklich etwas anderes. Andere Bedingungen – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen und Einkaufsbedingungen von Unternehmern – werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wie der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Das Leistungsspektrum des Auftragnehmers umfasst insbesondere:
- Konzeption, Erstellung, Gestaltung und Programmierung von maßgeschneiderten Webseiten, Onlineshops und individuellen Weblösungen;
- Digitale Mediengestaltung, insbesondere Screen-, UI- (User Interface) und UX- (User Experience) Design;
- Technische Beratung, Betreuung und Unterstützung im Bereich der Informationstechnologie (IT-Support);
- Leistungen im Rahmen von Wartungs-, Pflege- und Serviceverträgen für Webseiten und IT-Systeme;
- Installation, Konfiguration und Anpassung von Software und Schnittstellen.
(4) Im Falle einer Kollision zwischen Allgemeinen Bestimmungen und Besonderen Bestimmungen (z. B. in einem individuellen Wartungsvertrag) dieser AGB oder des Vertrages, haben die Besonderen Bestimmungen stets Vorrang gegenüber den Allgemeinen Bestimmungen.
(5) Information zur Verbraucherstreitbeilegung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr zu finden ist. Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschiedsstelle teilzunehmen.
2. Allgemeine Bestimmungen
2.1 Vertragsanbahnung, Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, ein Angebot ist ausdrücklich schriftlich als bindend bezeichnet.
(2) Ein Vertrag kommt entweder durch einen beiderseits unterzeichneten Vertrag, durch eine schriftliche oder in Textform (z. B. per E-Mail) übermittelte Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder dadurch zustande, dass der Auftragnehmer mit der vertragsgemäßen Leistungserbringung beginnt.
(3) Der Auftragnehmer hält sich an ausdrücklich als bindend bezeichnete Angebote für einen Zeitraum von drei Wochen ab Angebotsdatum gebunden, sofern im Angebot keine andere Frist angegeben ist.
(4) Gilt nur gegenüber Unternehmern: Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch Zulieferer des Auftragnehmers, sofern die Nichtlieferung vom Auftragnehmer nicht zu vertreten ist und ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer bestanden hatte. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und bereits erhaltene Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
2.2 Leistungserbringung
(1) Grundlage der Leistungserbringung ist das vom Kunden übermittelte Anforderungsprofil sowie die getroffenen Vereinbarungen. Auf dieser Basis planen die Vertragsparteien gemeinsam die Umsetzung. Der Auftragnehmer kann hierfür gegebenenfalls ein schriftliches Konzept oder Pflichtenheft erstellen.
(2) Der Auftragnehmer entscheidet selbstständig über die Art und Weise der Ausführung des Auftrags und welche Personen oder Dienstleister er zur Leistungserbringung einsetzt. Er ist berechtigt, die Leistungen selbst zu erbringen oder sich nach eigenem Ermessen der Hilfe Dritter (z. B. freie Mitarbeiter oder Subunternehmer) als Erfüllungsgehilfen zu bedienen.
(3) Die Leistungserbringung erfolgt nach dem bei der Auftragserteilung geltenden Stand der Technik. Der Auftragnehmer behält sich Abweichungen von den Angebotsunterlagen vor, die durch zwingende rechtliche oder technische Normen bedingt sind, sofern diese dem Kunden zumutbar sind und den Vertragszweck nicht gefährden.
(4) Leistungsänderungen und -erweiterungen, die über den ursprünglich vereinbarten Vertragsumfang hinausgehen, bedürfen der Absprache beider Vertragsparteien und werden nach den zum Zeitpunkt der Änderung geltenden Stundensätzen des Auftragnehmers auf Aufwandsbasis abgerechnet, sofern keine Pauschalvereinbarung getroffen wird.
(5) Kündigen die Vertragsparteien vor oder während der Erbringung der auftragsgegenständlichen Leistungen den Vertrag vorzeitig, so sind alle bis dahin erbrachten Leistungen nach Aufwandsnachweis des Auftragnehmers sofort fällig. Dies gilt auch, wenn vor der vollständigen Fertigstellung keine Einigung über die Abnahme von Teilleistungen zustande kommt.
(6) Bei reinen Beratungsleistungen, IT-Support-Leistungen oder Dienstleistungen im Bereich der Suchmaschinenoptimierung (SEO), Suchmaschinenwerbung (SEA) und Social Media schuldet der Auftragnehmer die Erbringung der vereinbarten Dienstleistung (Dienstvertrag), ein konkreter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg wird nicht geschuldet.
2.3 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde hat sämtliche zur Erfüllung der vertragsgemäßen Leistung durch den Auftragnehmer erforderlichen Mitwirkungspflichten, die in seinem Einflussbereich liegen, rechtzeitig und für den Auftragnehmer unentgeltlich zu erfüllen. Dazu gehört insbesondere die zeitnahe Bereitstellung von benötigten Inhalten (z. B. Texte, Bilder, Grafiken, Logis), Zugangsdaten (z. B. zu Hosting-Accounts, Servern, Content-Management-Systemen) sowie die Bereitstellung von Ansprechpartnern.
(2) Kann die Leistung des Auftragnehmers aufgrund unzureichender oder verspäteter Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden nicht oder nur verzögert begonnen bzw. fertiggestellt werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hieraus entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z. B. durch Wartezeiten oder Projektverschiebungen) dem Kunden in Rechnung zu stellen.
(3) Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben, Anforderungen oder bereitgestellte Materialien fehlerhaft, unvollständig oder nicht eindeutig sind, hat er dies und die für ihn erkennbaren Folgen dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß funktionieren (z. B. durch regelmäßige Datensicherungen, Störungsdiagnosen). Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass alle Daten, mit denen er im Rahmen des Auftrags (z. B. bei IT-Support-Leistungen) in Berührung kommt, vom Kunden ordnungsgemäß gesichert wurden.
2.4 Leistungszeit, Termine, Verzögerungen
(1) Angaben zu Liefer- und Leistungszeitpunkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens des Auftragnehmers ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet worden.
(2) Arbeitstage des Auftragnehmers sind die Wochentage von Montag bis Freitag (jeweils von 09:00 Uhr bis 16:00 Uhr MEZ/MESZ) außer den gesetzlichen Feiertagen im Bundesland Baden-Württemberg sowie dem 24. und 31. Dezember sowie den regionalen Brauchtumstagen (Schmotziger Dunschtig, Rosenmontag und Aschermittwoch).
(3) Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in welchem sich der Kunde im Zahlungsverzug befindet oder seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(4) Unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Ereignisse wie höhere Gewalt, Streiks, behördliche Anordnungen, Serverausfälle bei Drittanbietern oder schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Der Auftragnehmer wird den Kunden über solche Verzögerungen unverzüglich informieren.
(5) Teillieferungen bzw. Teilleistungen (z. B. die Fertigstellung einzelner Unterseiten oder Designentwürfe) sind zulässig und vom Kunden anzunehmen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
2.5 Vergütung, Preise, Zahlungsbedingungen, Vorbehalt
(1) Es gelten die im individuellen Angebot oder Vertrag vereinbarten Preise. Da der Auftragnehmer die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG anwendet, wird die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht erhoben und auf Rechnungen nicht ausgewiesen. Alle Preise verstehen sich daher als Endpreise (Netto gleich Brutto).
(2) Die Abrechnung von Leistungen erfolgt entweder nach Festpreis (z. B. bei der Erstellung einer Webseite) oder auf Aufwandsbasis nach den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers (z. B. bei IT-Support). Bei Verträgen mit laufender Vergütung (z. B. Wartungs- und Serviceverträgen) erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Projektbeginn oder nach Erreichen definierter Meilensteine angemessene Abschlagszahlungen oder Vorschüsse (z. B. 30 % bei Auftragserteilung, 40 % nach Designfreigabe, 30 % nach Fertigstellung) zu verlangen.
(4) Rechnungen des Auftragnehmers sind, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel angegeben ist, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Zahlung erfolgt per Banküberweisung.
(5) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Regelungen. Bei Verbrauchern (Privatkunden) beträgt der Verzugszins 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Unternehmern (B2B-Kunden) beträgt der Verzugszins 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz; zudem wird bei Unternehmern im Verzugsfall eine gesetzliche Pauschale in Höhe von 40 Euro fällig.
(6) Bei anhaltendem Zahlungsverzug des Kunden (mindestens 14 Tage nach der ersten Mahnung) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen (inklusive des IT-Supports oder der Pflege von Webseiten) einzustellen oder den Zugriff auf bereits bereitgestellte Systeme/Testumgebungen bis zur vollständigen Bezahlung zu sperren. Ein Schadenersatzanspruch des Kunden wegen der Sperrung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(7) Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
2.6 Leistungsänderungen/-erweiterungen
(1) Während der Laufzeit eines Projekts können beide Vertragsparteien Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Leistungsumfangs (nachfolgend „Änderungsanforderung“) vorschlagen.
(2) Teilt der Kunde eine Änderungsanforderung mit, wird der Auftragnehmer prüfen, ob die gewünschte Änderung technisch umsetzbar und organisatorisch machbar ist. Der Auftragnehmer wird dem Kunden das Ergebnis der Prüfung zeitnah mitteilen und – sofern die Änderung umsetzbar ist – ein entsprechendes Nachtragsangebot vorlegen. In diesem Angebot werden auch die Auswirkungen auf die Vergütung sowie auf den zeitlichen Projektverlauf (Liefertermine) transparent dargelegt.
(3) Gilt gegenüber Unternehmern: Der Auftragnehmer prüft die Änderungsanforderung innerhalb von fünf Arbeitstagen. Der Kunde hat nach Erhalt des Nachtragsangebots ebenfalls fünf Arbeitstage Zeit, dem Auftragnehmer schriftlich oder in Textform mitzuteilen, ob er das Nachtragsangebot annimmt oder das Projekt zu den ursprünglichen Bedingungen fortgeführt werden soll.
(4) Gilt gegenüber Verbrauchern: Die Prüfung durch den Auftragnehmer und die Rückmeldung durch den Verbraucher erfolgen innerhalb einer angemessenen Frist ohne schuldhaftes Zögern.
(5) Kommt innerhalb der Frist keine Einigung über das Nachtragsangebot zustande oder wird das Änderungsverfahren abgebrochen, verbleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang und den bestehenden Fristen. Die bis dahin im Rahmen des Änderungsverfahrens erbrachten Prüfungsleistungen des Auftragnehmers können dem Kunden nach Aufwand in Rechnung gestellt werden, sofern der Kunde vorab auf diese Kostenfolge hingewiesen wurde.
2.7 Abnahme
(1) Nach Fertigstellung und Bereitstellung der vereinbarten Werkleistungen (insb. der Erstellung von Webseiten, Onlineshops oder individuellen Weblösungen, z. B. durch Live-Schaltung oder Bereitstellung auf einer Testumgebung) ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Reine Dienstleistungen (z. B. laufender IT-Support oder Beratungen) sind nicht abnahmepflichtig.
(2) Der Kunde wird die vertragsgemäßen Leistungen unverzüglich prüfen. Entprechen die Leistungen den vertraglichen Spezifikationen, hat der Kunde die Abnahme unverzüglich zu erklären (z. B. schriftlich oder per E-Mail). Die Abnahme darf nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
(3) Eine Webseite oder Weblösung gilt als erfolgreich abgenommen, wenn der Kunde nach der Live-Schaltung bzw. Bereitstellung nicht innerhalb von 14 Tagen ausdrücklich schriftlich oder in Textform konkrete und wesentliche Mängel oder Änderungswünsche beanstandet.
(4) Besonderheit bei Verbrauchern: Die fiktive Abnahme nach Absatz 3 tritt gegenüber einem Verbraucher nur dann ein, wenn der Auftragnehmer den Verbraucher zusammen mit der Bereitstellung bzw. Live-Schaltung der Webseite ausdrücklich auf diese Frist und die rechtliche Folge einer ausbleibenden Rückmeldung (dass das Werk dann als abgenommen gilt) hingewiesen hat.
(5) Nutzt der Kunde die Webseite oder Teile der Weblösung im produktiven Alltagseinsatz (z. B. durch Bewerbung der neuen Live-Seite, Einbindung in den aktiven Geschäftsbetrieb oder Freischaltung für Endkunden), gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Projektphasen oder Teilleistungen (z. B. die Fertigstellung des UI/UX-Designkonzepts oder einzelner technischer Meilensteine) die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.
2.8 Eigentumsvorbehalt
(1) Alle Lieferungen und Leistungen (z. B. bereitgestellte Designs, Grafiken oder Dokumente) verbleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag im Eigentum des Auftragnehmers.
(2) An digitalen Gewerken (insb. von dem Auftragnehmer erstellte Webseiten, Individualsoftware, Skripte, Plugins, Quellcodes und Weblösungen) werden dem Kunden die vereinbarten Nutzungsrechte (Lizenzen) erst mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung endgültig eingeräumt (Rechtevorbehalt). Bis zur vollständigen Bezahlung sind die eingeräumten Nutzungsrechte nur vorläufig und jederzeit durch den Auftragnehmer widerruflich.
(3) Gilt nur gegenüber Unternehmern: Die Nutzungsrechte und das Eigentum an den Liefergegenständen bleiben darüber hinaus bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Auftragnehmers gegen den Kunden aus der laufenden Geschäftsbeziehung vorbehalten.
(4) Vor dem endgültigen Übergang des Eigentums bzw. der Nutzungsrechte ist eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder die Weitergabe bzw. Unterlizenzierung der Rechte ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig.
(5) Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Auftragnehmer nach erfolgloser Mahnung berechtigt, die vorläufige Nutzung der Webseite oder Weblösung zu untersagen (z. B. durch vorübergehende Offline-Schaltung der Seite oder Sperrung des Zugangs) oder die Löschung von installierten Skripten und Programmierungen zu verlangen. Der Kunde hat auf Verlangen des Auftragnehmers schriftlich zu versichern, dass die Nutzung eingestellt und Kopien gelöscht wurden.
(6) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die noch nicht voll bezahlten digitalen Gewerke (z. B. im Falle einer Pfändung beim Kunden) hat der Kunde auf das Eigentum bzw. die Rechte des Auftragnehmers hinzuweisen und den Auftragnehmer unverzüglich zu benachrichtigen.
2.9 Leistungsstörungen
(1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass die erstellten Webseiten, Weblösungen oder Softwareanpassungen die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Liegt keine Vereinbarung über die Beschaffenheit vor, haftet der Auftragnehmer dafür, dass sich die Leistung für die vertraglich vorausgesetzte, sonst gewöhnliche Verwendung eignet.
(2) Gilt nur gegenüber Unternehmern (Rügepflicht): Der Kunde ist verpflichtet, alle Liefergegenstände und Leistungen des Auftragnehmers unverzüglich nach Bereitstellung oder Live-Schaltung gründlich auf Mängel zu untersuchen. Erkannte Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Entdeckung, schriftlich oder in Textform unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen (Mängelrüge). Unterbleibt die rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung als mangelfrei genehmigt.
(3) Gilt nur gegenüber Verbrauchern: Dem Verbraucher stehen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte uneingeschränkt zu. Eine Rügepflicht innerhalb bestimmter Fristen besteht nicht, der Verbraucher wird jedoch gebeten, offensichtliche Mängel dem Auftragnehmer zeitnah mitzuteilen, um die Behebung zu erleichtern.
(4) Liegt ein berechtigter Mangel vor, erfolgt die Nacherfüllung nach Wahl des Auftragnehmers durch kostenfreie Nachbesserung (Fehlerbeseitigung) oder Ersatzlieferung (Neuwerkerstellung). Gegenüber Verbrauchern hat das Wahlrecht zur Art der Nacherfüllung der Verbraucher, es sei denn, die gewählte Art ist für den Auftragnehmer nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich. Der Auftragnehmer kann die Mängelseitigung auch dadurch erfüllen, dass er dem Kunden eine neue Software- oder CMS-Version zur Verfügung stellt, die den Fehler nicht mehr enthält, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
(5) Dem Auftragnehmer ist stets eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl (in der Regel nach mindestens zwei Nachbesserungsversuchen), kann der Kunde nach Ablauf einer von ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Die Frist zur Nachbesserung beträgt im B2B-Bereich mindestens vier Wochen.
(6) Der Kunde unterstützt den Auftragnehmer bei der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung unentgeltlich, indem er auftretende Probleme konkret beschreibt und dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit (z. B. durch Bereitstellung von temporären Admin-Zugängen oder Fernwartung) gewährt.
(7) Fehlerklassen und Reaktionszeiten (nur gültig bei bestehendem Wartungs-/Supportvertrag): Sofern zwischen den Vertragsparteien ein kostenpflichtiger Wartungs-, Pflege- oder Supportvertrag abgeschlossen wurde, der diese Reaktionszeiten explizit einschließt, gelten für die Behebung gemeldeter Mängel folgende Fehlerklassen:
- Fehlerklasse 1 (Betriebsverhindernde Mängel): Der Fehler verhindert den Kern-Geschäftsbetrieb beim Kunden (z. B. Totalausfall des Onlineshops / der Webseite); eine Umgehungslösung liegt nicht vor. Der Auftragnehmer beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Arbeitstag nach ordnungsgemäßer Fehlermeldung, mit der Fehlerbeseitigung und setzt diese mit Nachdruck fort.
- Fehlerklasse 2 (Betriebsbehindernde Mängel): Der Fehler behindert den Geschäftsbetrieb beim Kunden erheblich, die Nutzung ist jedoch mit Umgehungslösungen oder temporären Einschränkungen möglich. Der Auftragnehmer beginnt innerhalb von zwei Arbeitstagen mit der Fehlerbeseitigung.
- Fehlerklasse 3 (Sonstige Mängel): Kleinere Fehler, die den Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Auftragnehmer beginnt innerhalb einer Woche mit der Behebung oder beseitigt den Fehler mit dem nächsten regulären Update/Programmstand.
Für Kunden ohne entsprechenden Wartungsvertrag besteht kein Anspruch auf diese festen Reaktionszeiten; die Behebung erfolgt hier im Rahmen der regulären Auftragsauslastung des Auftragnehmers.
2.10 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit (Personenschäden), die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder eines seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen beruhen.
(2) Für Schäden, die durch einfache (leichte) Fahrlässigkeit verursacht werden, haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sogenannte wesentliche Vertragspflicht oder Kardinalspflicht). In diesem Fall ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Bei der Verletzung einer solchen wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung für jeden einzelnen Schadenfall zudem betragsmäßig auf die Höhe der für das jeweilige Projekt vereinbarten Auftragssumme (Gesamtvergütung des Einzelauftrags) beschränkt.
(4) Für die leicht fahrlässige Verletzung sonstiger Pflichten, die keine wesentlichen Vertragspflichten sind, ist die Haftung des Auftragnehmers vollständig ausgeschlossen.
(5) Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, unverschuldete technische Störungen (z. B. Serverausfälle bei Drittanbietern oder Hostern) oder durch vorsätzliche Angriffe Dritter auf IT-Systeme (z. B. durch „Hacker“, Schadsoftware oder Computerviren) verursacht werden, sofern der Auftragnehmer die zumutbaren und dem Stand der Technik entsprechenden Schutzvorkehrungen eingehalten hat.
(6) Dem Auftragnehmer bleibt der Einwand des Mitverschuldens des Kunden offen. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, seine Systeme und Daten regelmäßig zu sichern und auf Viren oder Malware zu prüfen. Eine Haftung für den Verlust von Daten ist auf den Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und ordnungsgemäßer Datensicherung (mindestens täglich) durch den Kunden angefallen wäre.
(7) Regelung zur Verjährung:
- Gilt gegenüber Unternehmern (B2B): Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (bzw. ab Abnahme). Dies gilt nicht für die Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Gilt gegenüber Verbrauchern (B2C): Schadensersatzansprüche und Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften (in der Regel zwei Jahre ab Abnahme des Werks).
2.11 Geheimhaltung, Datenschutz
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen vor oder bei der Vertragsdurchführung von der jeweils anderen Vertragspartei zugehenden oder bekannt werdenden Gegenstände, Unterlagen, Passwörter, Quellcodes und Informationen auch über das Vertragsende hinaus streng vertraulich zu behandeln, es sei denn, sie sind ohne Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht öffentlich bekannt. Die Vertragsparteien verwahren und sichern diese Gegenstände so, dass ein Zugang durch unbefugte Dritte ausgeschlossen ist.
(2) Der Kunde macht die Vertragsgegenstände und vertraulichen Informationen nur solchen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten zugänglich, die den Zugang zur Ausübung ihrer Aufgaben zwingend benötigen. Er belehrt diese Personen über die Geheimhaltungsbedürftigkeit.
(3) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen und vorvertraglichen Pflichten sowie zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Auftrags gemäß den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Zur Vertragserfüllung kann sich der Auftragnehmer auch dritter Dienstleister (z. B. Hoster oder Tool-Anbieter) bedienen, an die die notwendigen Daten übermittelt werden.
(4) Der Kunde versichert, alle notwendigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen (z. B. durch Einholung von Einwilligungserklärungen oder Prüfung der Rechtsgrundlagen) geschaffen zu haben, damit der Auftragnehmer die vereinbarten Leistungen (insb. IT-Support an Kundensystemen oder Datenmigrationen) ohne Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften erbringen kann.
(5) Referenznennung und Eigenwerbung: Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, den konkreten Auftrag zu Werbezwecken zu nutzen und das Projekt öffentlich als Referenzprojekt zu nennen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Namen, das Logo und die Marken des Kunden unentgeltlich als Referenzkunde auf seiner eigenen Website, in Portfolios oder auf Social-Media-Kanälen zu verwenden sowie Abbildungen (z. B. Screenshots) der für den Kunden erstellten Webseiten oder Weblösungen zu zeigen. Die Parteien können dieses Recht für die Zukunft jederzeit durch schriftliche Anzeige oder in Textform (z. B. per E-Mail) mit einer angemessenen Umsetzungszeit von 8 Wochen widerrufen oder einschränken.
2.12 Änderungsvorbehalt
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB, die Leistungsbeschreibungen oder die Preislisten für laufende Dauerschuldverhältnisse (z. B. langfristige Wartungs-, Hosting- oder Supportverträge) zu ändern, sofern hierfür ein triftiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor bei neuen technischen Entwicklungen, Änderungen der gesetzlichen Vorschriften, einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder veränderten Markt- und Kostenbedingungen (z. B. gestiegene Hosting- oder Lizenzgebühren von Drittanbietern). Die Änderung unterbleibt, wenn sie das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien erheblich zu Ungunsten des Kunden stören würde.
(2) Im Rahmen eines laufenden Dauerschuldverhältnisses wird der Kunde über geplante Änderungen mindestens sechs Wochen vor deren geplantem Inkrafttreten ausdrücklich und in Textform (z. B. per E-Mail) informiert. Dabei wird auf die geänderten Passagen besonders hingewiesen.
(3) Gilt nur gegenüber Unternehmern (B2B): Widerspricht der Unternehmer der Neufassung nicht innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Information schriftlich oder in Textform, gilt dies als stillschweigende Zustimmung. Das Vertragsverhältnis wird dann ab dem angekündigten Zeitpunkt unter Einbeziehung der Neufassung fortgeführt. Der Auftragnehmer wird den Unternehmer in der Änderungsmitteilung explizit auf diese Frist und die Bedeutung seines Schweigens nochmals gesondert hinweisen. Widerspricht der Unternehmer fristgerecht, wird das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgeführt; der Auftragnehmer behält sich in diesem Fall jedoch das Recht zur ordentlichen Kündigung vor.
(4) Gilt gegenüber Verbrauchern (B2C): Bei Verbrauchern bedürfen Änderungen der AGB, der Leistungsbeschreibung oder der Preise für laufende Verträge der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers (z. B. durch eine Bestätigung per E-Mail oder im Kundenportal). Verweigert der Verbraucher die Zustimmung zu einer notwendigen Anpassung, wird das Vertragsverhältnis zu den alten Bedingungen fortgeführt; dem Auftragnehmer steht in diesem Fall das gesetzliche oder vertraglich vereinbarte ordentliche Kündigungsrecht des Vertrages offen.
3. Besondere Bestimmungen für die Überlassung von Software
3.1 Leistungsumfang
(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bestimmungen für alle Verträge, welche die Entwicklung, die Anpassung, die entgeltliche Lieferung sowie die unbefristete Nutzung von maßgeschneiderter Software, Plugins, Skripten, Webapplikationen oder spezifischen Programmierungen (nachfolgend zusammenfassend „Software“ genannt) durch den Auftragnehmer zum Gegenstand haben.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, vor Vertragsabschluss zu überprüfen, ob die Spezifikation der zu erstellenden Software seinen Wünschen, Anforderungen und technischen Gegebenheiten entspricht. Die wesentlichen Funktionsmerkmale und Systemvoraussetzungen werden im individuellen Angebot oder im gemeinsamen Fachkonzept/Pflichtenheft verbindlich festgehalten.
(3) Der genaue Leistungsumfang sowie der Einsatzzweck ergeben sich aus dem zugrunde liegenden Individualvertrag zwischen den Vertragsparteien. Über den vereinbarten Funktionsumfang hinausgehende Eigenschaften oder Kompatibilitäten mit jeglicher Drittsoftware schuldet der Auftragnehmer nicht, es sei denn, diese wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.2 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, dem Auftragnehmer alle für die Entwicklung und den Systembetrieb notwendigen organisatorischen, betrieblichen und technischen Informationen (z. B. Serverkonfigurationen, PHP-Versionen, Datenbank-Zugänge) rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Sofern die Software auf Systemen des Kunden oder auf vom Kunden gemieteten Servern Dritter (Internet Service Provider / Hoster) installiert und betrieben werden soll, hat der Kunde auf eigene Kosten für die Erfüllung der Systemvoraussetzungen zu sorgen. Er hat dem Auftragnehmer die erforderlichen administrativen Zugänge (z. B. SSH, FTP, Datenbank-Admin, CMS-Admin) einzurichten.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, dem Auftragnehmer im Rahmen der Fehleranalyse und Mängelbeseitigung aussagekräftige Informationen (z. B. Fehlermeldungen, Screenshots, Protokolldateien) zukommen zu lassen. Ist ein Fehler nicht ohne Weiteres reproduzierbar, stellt der Kunde nach Möglichkeit eine Testumgebung oder ein bearbeitbares Testbeispiel zur Verfügung.
3.3 Gewährleistung
(1) Dem Kunden ist bekannt, dass Software und komplexe Weblösungen aufgrund der Vielzahl von Anwendungsmöglichkeiten, Browser-Konfigurationen und Systemumgebungen nach dem aktuellen Stand der Technik nicht vollständig fehlerfrei ausgeliefert werden können. Ein Mängelhaftungsanspruch besteht daher nur, wenn ein Fehler die vertraglich vorausgesetzte Nutzung wesentlich beeinträchtigt oder unmöglich macht.
(2) Bei berechtigten Mängeln erfolgt die Mängelbeseitigung nach den Regelungen dieser AGB. Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung auch dadurch erbringen, dass er dem Kunden eine neue Programm- oder Plugin-Version bereitstellt oder eine zumutbare Umgehungslösung (Workaround) aufzeigt, welche die Auswirkungen des Fehlers beseitigt.
(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für Mängel oder Funktionseinschränkungen, die darauf zurückzuführen sind, dass:
- der Kunde oder ein unbefugter Dritter eigenmächtig Änderungen am Quellcode der Software, an den Datenbanken oder an den sensiblen CMS-Einstellungen vorgenommen hat,
- die Software in einer nicht kompatiblen System- oder Browserumgebung genutzt wird, die nicht den vereinbarten Spezifikationen entspricht,
- Fehler durch Updates von Basistechnologien (z. B. neue PHP-Versionen, Updates des CMS-Kerns wie WordPress oder Updates von genutzten Drittanbieter-Plugins/Schnittstellen) entstehen, die nach der Übergabe und Abnahme des Projekts durchgeführt wurden, es sei denn, der Kunde hat einen entsprechenden, laufenden Wartungsvertrag abgeschlossen.
3.4 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Alle Urheberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte an den im Rahmen des Vertrages erstellten Webseiten, Weblösungen, Designs, Grafiken, Skripten, Plugins und Quellcodes (nachfolgend „Gewerke“ genannt) verbleiben dauerhaft und unübertragbar beim Auftragnehmer.
(2) Der Auftragnehmer räumt dem Kunden – nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung – ein einfaches, räumlich unbeschränktes, zeitlich unbefristetes und nicht übertragbares Recht ein, die erstellten Gewerke für den vertraglich vorgesehenen, eigenen Zweck zu nutzen.
(3) Eine Einräumung exklusiver (ausschließlicher) Nutzungsrechte bedarf einer ausdrücklichen, schriftlichen Individualvereinbarung und betrifft im Regelfall nur das spezifische, für den Kunden maßgeschneiderte visuelle Design (Frontend-Layout) und kundenspezifische Inhalte, nicht jedoch den zugrundeliegenden technischen Quellcode.
(4) Dem Auftragnehmer bleibt es in allen Fällen vollumfänglich gestattet, Standard-Code-Snippets, Algorithmen, Module, Open-Source-Komponenten, Entwicklungs-Werkzeuge und Programmier-Patterns, die bei der Erstellung der Weblösungen verwendet wurden oder entstanden sind, für eigene Zwecke sowie für die Projekte anderer Kunden uneingeschränkt wiederzuverwenden und weiterzuentwickeln.
(5) Der Kunde ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht berechtigt, die erstellten Gewerke oder Teile des Quellcodes zu vervielfältigen, zu vermieten, Unterlizenzen an Dritte zu erteilen, die Software zu vertreiben oder den Quellcode für andere, nicht im Vertrag vereinbarte Webprojekte oder Domains zu nutzen.
(6) Sofern im Rahmen der Weblösungen Software oder Komponenten von Drittanbietern (z. B. WordPress-Plugins, Themes, Schriftarten oder Stockbilder) integriert werden, gelten primär die jeweiligen Lizenzbedingungen dieser Drittanbieter. Der Kunde ist verpflichtet, diese Lizenzbedingungen einzuhalten und etwaige laufende Lizenzgebühren für Drittanbieter-Erweiterungen selbst zu tragen, sofern nicht anders vereinbart.
4. Besondere Bestimmungen für Programmierung, Installation, Konfiguration und Wartung
4.1 Leistungsumfang
(1) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für alle Aufträge, die die Einrichtung, Anpassung oder laufende technische Betreuung von Systemen, Webseiten oder Netzwerken durch den Auftragnehmer zum Gegenstand haben:
- Installation: Bezeichnet das fachgerechte Aufspielen, Einrichten und Bereitstellen von Programmdateien, CMS-Systemen (z. B. WordPress), Themes oder Plugins auf dem Server/Hosting-Account des Kunden oder bei einem von ihm beauftragten Drittanbieter.
- Konfiguration: Bezeichnet die individuelle Anpassung und funktionale Einstellung der installierten Software oder Systeme an die spezifischen Wünsche und Bedürfnisse des Kunden.
- Wartung (Wartungs- und Serviceverträge): Bezeichnet die fortlaufende technische Pflege einer bereits abgenommenen Weblösung oder eines IT-Systems nach dessen Liveschaltung. Das Ziel der Wartung ist der Erhalt der Betriebsbereitschaft, die IT-Sicherheit (z. B. Einspielen von Sicherheitsupdates, Durchführung von Backups) sowie die Behebung von technischen Fehlern, die durch äußere Einflüsse entstehen.
(2) Laufende Wartungsleistungen umfassen keine Weiterentwicklungen, das Hinzufügen neuer Funktionen, umfangreiche Designänderungen, die Neuerstellung von Inhalten oder den Support bei Fehlern, die durch unsachgemäße Bedienung des Kunden verursacht wurden. Solche Leistungen sind separat auf Aufwandsbasis zu vergüten, sofern im Individualvertrag nicht ausdrücklich ein anderes Budget vereinbart wurde.
(3) Der genaue Umfang der geschuldeten Installations-, Konfigurations- oder Wartungsleistungen (z. B. Intervalle von Updates, Umfang der Datensicherung, Inklusivstunden für Support) ergibt sich ausschließlich aus dem jeweiligen Einzelvertrag oder dem gewählten Service-Paket.
4.2 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die für die Installation, Konfiguration oder laufende Wartung erforderlichen technischen Rahmenbedingungen auf eigene Kosten bereitzustellen und während der gesamten Vertragslaufzeit aufrechtzuerhalten.
(2) Soweit der Auftragnehmer Service- und Wartungsleistungen per Fernzugriff (Remote-Support) erbringt, hat der Kunde auf eigene Kosten für eine stabile, ausreichend dimensionierte Internetverbindung sowie für die Bereitstellung und Aufrechterhaltung der dafür notwendigen Zugänge (z. B. Administrator-Rechte für das CMS, FTP/SSH-Zugänge zum Server, Remote-Desktop-Zugänge) zu sorgen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, den Auftragnehmer über jede geplante Änderung an der Hardware- oder Softwareumgebung (z. B. Hoster-Wechsel, eigenmächtige Installation anderer Plugins, Änderung von PHP-Versionen durch den Provider), welche Auswirkungen auf die vom Auftragnehmer betreuten Systeme haben könnte, vorab rechtzeitig in Textform zu informieren und abzustimmen. Unterlässt der Kunde diese Mitteilung, haftet der Auftragnehmer nicht für dadurch verursachte Systemausfälle; der Aufwand zur Behebung solcher Fehler wird dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt.
(4) Kann der Auftragnehmer eine vereinbarte Service- oder Wartungsleistung aufgrund unzureichender Mitwirkung des Kunden (z. B. veränderte oder gesperrte Passwörter ohne Benachrichtigung) nicht oder nur verzögert ausführen, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers für diesen Zeitraum unberührt.
4.3 Laufzeit, Verlängerung und Kündigung von Wartungsverträgen
(1) Sofern im individuellen Wartungs-, Pflege- oder Servicevertrag (Dauerschuldverhältnis) keine abweichende Vertragslaufzeit vereinbart wurde, beträgt die Mindestvertragslaufzeit zwölf (12) Monate.
(2) Regelung zur Vertragsverlängerung und Kündigung:
- Gilt gegenüber Unternehmern (B2B): Der Wartungsvertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit von einem Vertragspartner schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail) gekündigt wird.
- Gilt gegenüber Verbrauchern (B2C): Nach Ablauf der 12-monatigen Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Verbraucher kann den verlängerten Vertrag dann jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat ordentlich kündigen. Eine ordentliche Kündigung zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit muss ebenfalls mit einer Frist von einem Monat erfolgen.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Vertragsparteien unberührt. Ein wichtiger Grund, der den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde mit der Zahlung der fälligen Wartungsvergütung für mehr als zwei Monate im Rückstand ist oder seine vertraglichen Mitwirkungspflichten trotz Abmahnung nachhaltig verletzt.
4.4 Durchführung von Support- und Wartungsanfragen
(1) Wartungs- und Supportanfragen des Kunden, die nicht über eine feste Servicepauschale abgedeckt sind oder von Kunden ohne laufenden Individualvertrag gestellt werden, sind per E-Mail oder über die vereinbarten Support-Kanäle an den Auftragnehmer zu richten. Ein Anspruch auf telefonischen Support oder garantierte Reaktionszeiten besteht – sofern nicht im Einzelfall vertraglich vereinbart – nur bei Abschluss eines entsprechenden Wartungsvertrags.
(2) Die Prüfung der Anfrage, die fachliche Abstimmung mit dem Kunden, die Kalkulation sowie die anschließende technische Ausführung, Übertragung in die Kundensysteme, die Inbetriebnahme und die Dokumentation gelten als kostenpflichtige Arbeitszeit und werden auf Aufwandsbasis abgerechnet.
(3) Sofern im Individualvertrag kein abweichender Stundensatz vereinbart wurde, werden Supportleistungen auf Aufwandsbasis nach den zum Zeitpunkt der Ausführung gültigen Stundensätzen des Auftragnehmers abgerechnet. Aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) wird keine Umsatzsteuer aufgeschlagen. Die Abrechnung erfolgt im 15-Minuten-Takt.
4.5 Technische Anpassungen und Gewährleistungsabgrenzung
(1) Der Auftragnehmer behält sich vor, die im Rahmen von Wartungsverträgen betreuten Systeme und Leistungen aus triftigen Gründen (insbesondere aufgrund neuer technischer Entwicklungen, Sicherheitsupdates von Drittanbieter-Software wie WordPress, PHP-Versionssprüngen des Hosters oder geänderter Rechtslage) anzupassen oder abzuändern. Geringfügige und für den Kunden zumutbare Abweichungen von der ursprünglichen Leistungsbeschreibung gelten als genehmigt, sofern sie den Vertragszweck und die Funktion der Webseite nicht beeinträchtigen.
(2) Ist Gegenstand eines Auftrags die Änderung, Erweiterung oder Behebung von Fehlern an bereits bestehenden Programmen, CMS-Installationen oder Webseiten, die ursprünglich nicht vom Auftragnehmer erstellt wurden, beschränkt sich die Gewährleistung des Auftragnehmers ausschließlich auf die von ihm konkret vorgenommene Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche, restliche System des Kunden wird hierdurch nicht berührt und lebt nicht wieder auf.
5. Besondere Bestimmungen für Hosting-, Housing-, Domain- und sonstigen Internetdienstleistungen
5.1 Leistungsumfang für Webhosting und Internetdienstleistungen
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten ergänzend für alle Verträge, bei denen der Auftragnehmer dem Kunden Speicherplatz auf einem Server zur Verfügung stellt (Webhosting) und/oder die Registrierung und Verwaltung von Internet-Domains übernimmt.
(2) Der Auftragnehmer stellt dem Kunden entsprechend der jeweiligen Leistungsbeschreibung Speicherplatz auf einem virtuellen oder dedizierten Server zur Verfügung und sorgt dafür, dass die dort gespeicherten Daten über das Internet abrufbar sind. Dem Kunden ist bekannt, dass der Auftragnehmer für die Bereitstellung der Server-Infrastruktur die Dienste professioneller, externer Rechenzentren und Infrastruktur-Dienstleister (Drittanbieter) in Anspruch nimmt.
(3) Die Hosting-Qualität und die Server-Verfügbarkeit richten sich maßgeblich nach den Service-Level-Agreements (SLA) des jeweils eingesetzten Drittanbieters. Der Auftragnehmer schuldet insoweit nur das ordnungsgemäße Bemühen, die Daten abrufbar zu halten. Eine Haftung für die Nichtverfügbarkeit der Daten ist ausgeschlossen, sofern die Störung auf dem Netzteil oder den Servern des externen Rechenzentrums beruht und vom Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
(4) Der Kunde hat weder dingliche Rechte an der Server-Hardware noch ein Recht auf Zutritt zu den Räumlichkeiten des jeweiligen Rechenzentrums.
(5) Die Abrechnung der Hosting-Gebühren erfolgt, sofern im Individualvertrag nicht anders vereinbart, monatlich oder quartalsweise im Voraus.
5.2 Domainregistrierung, -kündigung und Providerwechsel
(1) Bei der Beschaffung, Registrierung und/oder Pflege von Internet-Domains (z. B. „.de“, „.com“) wird der Auftragnehmer im Verhältnis zwischen dem Kunden und der jeweiligen Organisation zur Domain-Vergabe (Registrar, z. B. DENIC bei .de-Domains) lediglich als Vermittler tätig. Durch Verträge mit solchen Organisationen wird ausschließlich der Kunde selbst berechtigt und verpflichtet.
(2) Für die Registrierung gelten ergänzend die spezifischen Bedingungen und Richtlinien der jeweiligen Vergabestelle (z. B. die DENIC-Registrierungsbedingungen). Diese werden Bestandteil des Vertrages zwischen dem Kunden und der Vergabestelle.
(3) Der Auftragnehmer hat auf die tatsächliche Vergabe einer Domain durch die jeweilige Organisation keinen Einfluss. Er übernimmt daher keine Gewähr dafür, dass die für den Kunden beantragten Domains dem Kunden überhaupt zugeteilt werden, frei von Rechten Dritter sind oder auf Dauer Bestand haben. Dies gilt auch für Subdomains, die unterhalb der Domain des Kunden oder des Auftragnehmers vergeben werden.
(4) Ein Providerwechsel (KK-Antrag / Umzug der Domain zu einem anderen Anbieter) oder eine Kündigung der Domain muss dem Auftragnehmer unter Einhaltung der im Wartungs- oder Hostingvertrag vereinbarten Fristen in Textform mitgeteilt werden. Löschungs- oder Freigabeaufträge für Domains bedürfen der ausdrücklichen Bestätigung des Domaininhabers.
5.3 Laufzeit und Kündigung von Hosting-Verträgen
(1) Sofern in der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder im Individualvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, hat ein Webhosting-Vertrag eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten.
(2) Regelung zur Vertragsverlängerung und Kündigung:
- Gilt gegenüber Unternehmern (B2B): Der Hosting-Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit von einem Vertragspartner gekündigt wird. Maßgeblich für den Kündigungszeitpunkt ist der Zugang der Kündigung bei der jeweils anderen Partei.
- Gilt gegenüber Verbrauchern (B2C): Nach Ablauf der 24-monatigen Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Verbraucher kann den verlängerten Vertrag dann jederzeit mit einer Frist von einem (1) Monat ordentlich kündigen. Eine ordentliche Kündigung zum Ablauf der Mindestlaufzeit muss ebenfalls mit einer Frist von einem Monat erfolgen.
(3) Unberührt bleibt das Recht beider Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
(4) Die Kündigung von zusätzlich zum Haupttarif gewählten Optionen (insbesondere zusätzliche Domains, dedizierte IP-Adressen oder erweiterte SSL-Zertifikate) lässt das Vertragsverhältnis über den Hosting-Hauptvertrag insgesamt unberührt, sofern nicht ausdrücklich die Kündigung des gesamten Vertrages erklärt wird.
(5) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. per E-Mail).
5.4 Datenlöschung und Domainfreigabe nach Vertragsbeendigung
(1) Nach der Beendigung des Hosting-Vertragsverhältnisses ist der Auftragnehmer zur Erbringung der vertraglichen Leistungen und zur Bereitstellung des Speicherplatzes nicht mehr verpflichtet.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche auf dem Server befindliche Daten des Kunden, einschließlich der in den Postfächern befindlichen E-Mails, nach Ablauf von 4 Wochen nach Vertragsbeendigung unwiderruflich zu löschen. Die rechtzeitige Sicherung und der rechtzeitige Export der Daten vor Vertragsende liegen ausschließlich in der Verantwortung des Kunden.
(3) Darüber hinaus ist der Auftragnehmer nach Beendigung des Vertrages berechtigt, Internet-Domains des Kunden, die nicht bis zum Beendigungszeitpunkt zu einem neuen Provider übertragen wurden (per Providerwechsel/KK-Antrag), bei der jeweiligen Vergabestelle zur Löschung freizugeben.
(4) Datenschutz-Hinweis: Die allgemeinen Datenschutzbestimmungen dieser AGB gelten entsprechend. Die Informationen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz der jeweils vom Auftragnehmer für das Hosting eingesetzten externen Rechenzentren und Infrastruktur-Dienstleister ergeben sich aus deren jeweiligen Datenschutzerklärungen, die dem Kunden auf Wunsch zugänglich gemacht werden.
6. Schlussvereinbarungen
(1) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Sitz des Auftragnehmers in Konstanz vereinbart.
(2) Regelung zum Gerichtsstand:
- Gilt gegenüber Unternehmern (B2B): Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers (Konstanz), sofern der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
- Gilt gegenüber Verbrauchern (B2C): Für Streitigkeiten mit Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Gerichtsstand.
(3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG – Convention on Contracts for the International Sale of Goods). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird.
(4) Alle Kündigungen, Mahnungen und Fristsetzungen sowie sonstige vertragsgegenständliche Erklärungen bedürfen zur Wirksamkeit der Textform (z. B. per E-Mail).
(5) Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte abzutreten oder zu übertragen.
(6) Vertragssprache ist Deutsch. Liegen diese AGB oder Vertragstexte in anderen Sprachversionen vor, dienen diese lediglich Informations- und Übersetzungszwecken. Für die Auslegung einzelner Regelungen und bei Widersprüchlichkeiten zwischen den Sprachversionen ist stets die deutsche Sprachversion maßgeblich und verbindlich.
(7) Gilt nur gegenüber Unternehmern (B2B): Die Vertragsparteien vereinbaren, bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, Vertragserweiterungen oder -ergänzungen, die sich nicht untereinander bereinigen können, die Schlichtungsstelle der Industrie- und Handelskammer (IHK) Hochrhein-Bodensee anzurufen, um den Streit nach deren dann gültiger Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Die Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ist ab dem Schlichtungsantrag bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens gehemmt; § 203 BGB gilt entsprechend.
(8) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass diese AGB eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten.
